| Einzug von aktuellen Forderungen
Unter aktuellen Forderungen verstehen wir Forderungen die uns zu einem Zeitpunkt übergeben werden, zu dem noch keine gerichtlichen Schritte unternommen wurden.
Hier unterscheiden wir zwischen folgenden Bereichen:
Vorgerichtliches Inkasso:
Die uns zum Einzug übergebene Forderung wird zunächst schriftlich beim Schuldner geltend gemacht. Sollte dies noch zu keinem Erfolg führen wird der Schuldner soweit möglich telefonisch kontaktiert, auch abends und am Wochenende. Nach Möglichkeit soll Ihre Forderung rasch und einvernehmlich bereits im vorgerichtlichen Bereich eingezogen werden. Notfalls und soweit sinnvoll erfolgt dies auch im Außendienst. Die von uns eingesetzten Inkassoschritte werden stets der Gesetzeslage und individuell dem jeweiligen Schuldnerprofil angepasst. So werden auch angemessene Ratenzahlungen vereinbart und überwacht.
Parallel hierzu wird der Schuldner einer Bonitätsprüfung
unterzogen. Es wird festgestellt, ob der Schuldner in der
zuständigen Schuldnerkartei eingetragen ist oder ob
gegen ihn bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Diese Informationen sind von äußerster Wichtigkeit
für das
weitere Vorgehen, da hier bereits festgestellt werden kann
ob weitere kostenintensive Schritte überhaupt noch
wirtschaftlich sinnvoll erscheinen.
Gerichtliches Mahnverfahren:
Sollten unsere außergerichtlichen Maßnahmen zum Forderungseinzug dennoch ohne Erfolg bleiben, wird von uns in der Regel das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides verlangen wir unabhängig von der Forderungshöhe insgesamt nur eine Pauschalgebühr von € 25,00 !!!!!
Falls seitens des Schuldners Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, kann durch uns angeschlossene Rechtsanwälte auch das streitige Verfahren vor Gericht durchgeführt werden.
Nachgerichtliches Inkasso:
Das gerichtliche Mahnverfahren oder gegebenenfalls auch das streitige Verfahren führt in der Regel zur Erlangung eines Titels (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) gegen den Schuldner. Erst mit einem solchen Titel ist es möglich die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung kommen im Einzelnen folgende, von uns veranlasste Maßnahmen in Betracht:
- Pfändung in bewegliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (Mobiliarpfändung)
- Forderungspfändung wie z.B. Lohnpfändung oder Kontenpfändung
- Pfändung in unbewegliche Sachen, insbesondere Grundbesitz
- Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
(= EV, früher Offenbarungseid)
- Antrag auf Verhaftung des Schuldners bei Verweigerung der Abgabe der EV
Innerhalb dieser Vollstreckungshandlungen wird natürlich nach wie vor versucht mit dem Schuldner eine einvernehmliche Lösung zu finden um weitere kostenintensive Zwangsmaßnahmen durch kostensparende außergerichtliche Vereinbarungen zu vermeiden.
Überwachungsverfahren:
In einigen Fällen wird selbst die Zwangsvollstreckung
zu keinem Erfolg führen und man wird die Gewissheit
erlangen, dass der Schuldner zur Zeit völlig vermögenslos
ist. Dies ist aber oftmals nur ein vorübergehender Zustand,
weshalb die Forderungen jetzt im Überwachungsverfahren
weiterbearbeitet werden.
Während des Überwachungsverfahrens prüfen wir in sinnvollen regelmäßigen Abständen
wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln und sorgen gleichzeitig dafür, dass wir immer über eine aktuelle Anschrift des Schuldners verfügen. Sollte sich im Rahmen dieser Prüfungen ergeben, dass der Schuldner wieder zu Zahlungen im Stande ist werden wir unverzüglich mit ihm in Verbindung treten und falls nötig entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten.
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